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Beauftragter der Bundesregierung

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Das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen umfasst verschiedene Bereiche.

Gesetzlicher Auftrag

Der Behindertenbeauftragte wird vom Bundeskabinett jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode bestellt. Ernennung und Aufgaben sind im Behindertengleichstellungsgesetz geregelt. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Der beauftragten Person zur Seite steht ein mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzter Arbeitsstab, der sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Die Aufgaben des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen sind seit dem 1. Mai 2002 durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) geregelt. Nach § 15 BGG hat er die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.

Politische und soziale Rahmenbedingungen mitgestalten

Nicht nur die vom Staat gesetzten Rahmenbedingungen, sondern allgemeine gesellschaftliche Veränderungen können erhebliche Auswirkungen auf behinderte Menschen haben. Diese Entwicklungen zu beobachten, zu analysieren und ggf. einzugreifen ist Aufgabe des Beauftragten.
Innerhalb der Bundesregierung nimmt der Beauftragte Einfluss auf politische Entscheidungen und begleitet aktiv die Gesetzgebung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe beteiligen die Bundesministerien den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. Im Falle negativer Folgen des geltenden Rechts setzt er sich für Änderungen ein und wirkt bei neuen Vorhaben auf die Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen hin.
Die Amtsbezeichnung weist einen eindeutigen Standort zu: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen zu sein bedeutet: Der Beauftragte vertritt die Belange behinderter Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Bundesregierung, d. h. er ist weder Interessenvertreter der behinderten Menschen gegen die Bundesregierung noch umgekehrt. Dies verlangt häufig eine Abwägung unterschiedlicher Positionen und beinhaltet die Aufgabe, in der öffentlichen Auseinandersetzung auch für Entscheidungen einzutreten, die hinter den Wünschen der Betroffenen zurückbleiben müssen.

Informieren - beraten - Öffentlichkeitsarbeit leisten - Inklusionsgedanken verbreiten

Der Beauftragte informiert über die Gesetzeslage, regt Rechtsänderungen an, gibt Praxistipps und zeigt Möglichkeiten der Eingliederung behinderter Menschen in Gesellschaft und Beruf auf. Er wirbt um Solidarität und zielt mit allen Initiativen im politischen, öffentlichen und kulturellen Bereich auf die Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft.
Der Beauftragte ist zentraler Ansprechpartner bei der Bundesregierung in allen Angelegenheiten, die behinderte Menschen berühren. Er hält engen Kontakt mit behinderten Menschen, ihren Verbänden, Selbsthilfegruppen und Organisationen. Dadurch erhält er differenzierte Kenntnisse darüber, welche Probleme, Erwartungen und Ansprüche behinderte Menschen haben.
Menschen mit und ohne Behinderungen können sich jederzeit mit Anfragen an den Beauftragten wenden. Der Beauftragte prüft dann, ob und welche Behörden, sonstige Institutionen oder Stellen zu beteiligen sind.

Grenzen der Beratung

Der Beauftragte führt keine Rechtsberatung durch, darf nicht in schwebende Verfahren eingreifen und verfügt nicht über Weisungsbefugnis gegenüber Behörden. Er kann daher nicht anweisen, bestimmte Entscheidungen abzuändern oder zu treffen, kann aber im Einzelfall um erneute Prüfung des Sachverhalts bitten.
Der Beauftragte ist auch nicht für Angelegenheiten zuständig, die auf landesrechtlichen oder Vorschriften der Städte und Landkreise basieren. Es empfiehlt sich deshalb in Fällen, die nicht die Bundesebene betreffen, in erster Linie die örtlichen oder die Landesbehindertenbeauftragten anzusprechen, damit diese nach Problemlösungen in ihrem Wirkungsbereich suchen.
Darüber hinaus verfügt der Beauftragte selbst nicht über Fördermittel, mit denen Projekte oder Einzelpersonen unterstützt werden können. Er kann aber ggf. bei der Suche nach geeigneten Fördermöglichkeiten behilflich sein.

Weitere Informationen:

Zusatzinformationen

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