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Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV)

Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland ist ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Mobilitäts- und Lebenskultur. Dabei kommt es wesentlich darauf an, für alle Menschen gut zugängliche und leicht benutzbare Verkehrsmittel einzusetzen. Behinderte Menschen haben bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Rechte und auch die Europäische Union nimmt sich immer mehr dieses Themas an.

Erstellung der Nahverkehrspläne

In vielen Regionen haben sich Verkehrsunternehmen zu Nahverkehrsverbünden zusammen geschlossen, um atraktivere tarifeinheitliche und besser aufeinanderabgestimmte Verkehrsdienste in einer Region anzubieten. Für Menschen mit Behinderungen sind barrierefreie Verkehrsangebote der Träger im ÖPNV von entscheidender Bedeutung. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung dieses Angebotes liegt grundsätzlich im Bereich der kommunalen Ebene. Städte, Kreise und Gemeinden stellen in ihren Nahverkehrsplänen das Angebot zum öffentlichen Personennahverkehr auf. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (BGG) bestimmt jedoch, dass die Belange behinderter Menschen, u. a. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, bei der Erstellung der Nahverkehrspläne zu berücksichtigen sind. Die Länder haben deshalb in ihren Gesetzen allgemeine Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen und zur Barrierefreiheit bezüglich der Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu treffen. Darüber hinaus ist die Herstellung der Barrierefreiheit eine der Voraussetzungen im Rahmen der Förderung des ÖPNV aus Bundesmitteln.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr („Freifahrt“)

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 145 ff. SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Versorgungsamt bei der Feststellung einer Behinderung geprüft. Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange.

Nahverkehr heißt: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit.

Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird eine Eigenbeteiligung von 72 Euro jährlich (36 Euro halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache (insbes. Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.

Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Im Fernverkehr müssen die schwerbehinderten Menschen normal bezahlen. Wer berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen (Merkzeichen B), kann dies sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr kostenfrei tun.

Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen kostenfrei zu befördern. Die Einnahmeausfälle, die ihnen dadurch entstehen, werden ihnen erstattet. Bund und Länder wenden hierfür jährlich gut 400 Mio. Euro auf.

Begleitpersonen und Begleithunde

Ist ein behinderter Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt (muss durch das Ausweismerkmal „B“ nachgewiesen sein), fährt die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, selbst dann, wenn der behinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Voraussetzung ist, dass es sich um eine geeignete Begleitperson handelt. Sie muss in der Lage sein, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu leisten. Andere behinderte Menschen mit Merkzeichen B gelten im öffenltichen Personenverkehr nicht als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson (gegenseitige Begleitung ausgeschlossen). Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Außerdem kann ein Hund mitgenommen werden. Wie für alle anderen Fahrgäste auch gilt für behinderte Menschen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr die allgemeine Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmer. Sie erstreckt sich auf das Reisegepäck, zu dem Rollstühle und andere Hilfsmittel zählen. Eine Beförderung kann nur im Ausnahmefall abgelehnt werden, etwa wenn das Fahrzeug nicht zur Beförderung geeignet ist.

Weitere Informationen finden sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.

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Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen 030 221 911 006

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