Renten der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch den Versicherungsfall zahlt der Unfallversicherungsträger Rente bzw. Hinterbliebenenrente, auf die im Folgenden nicht weiter eingegangen wird.
Renten
Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist grundsätzlich, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist.
Bei Vorhandensein einer Vorschädigung, z. B. durch einen früheren Arbeitsunfall, wird Rente auch gezahlt, wenn die einzelnen Erwerbsminderungen unter 20 Prozent liegen, zusammen aber mindestens diesen Wert erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.
Höhe der Renten
Informationen zur Höhe und Berechnung der Verletztenrente finden Sie in der Rubrik Finanzielle Leistungen.
Beginn, Änderung und Ende von Renten
Der Rentenbeginn ist der Tag, nach dem der Anspruch auf Verletztengeld geendet hat.
Besteht kein Anspruch auf Verletztengeld (in der Regel bei Kindern, Schülern, Studierenden), beginnt die Rente am Tag nach dem Unfall. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die zur Rentenzahlung geführt haben (z. B. eine höhere Erwerbsminderung infolge Verschlimmerung der Verletzungsfolgen), ist die Rente neu zu berechnen. Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Ansonsten kann die Verletztenrente unter Umständen lebenslang gezahlt werden.