Rundfunkgebührenbefreiung
Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen u. a. die Versorgung mit Hilfsmitteln, heilpädagogische Leistungen, Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt sowie Hilfen zu selbstbestimmtem und gemeinschaftlichen Leben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in Verordnungen der Bundesländer geregelte Befreiung von den Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen) für Menschen mit Behinderungen hinzuweisen.
Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren kann in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) auf Antrag erfolgen, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt ist.
- Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem dritten Kapitel SGB XII)
- Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem vierten Kapitel SGB XII)
- Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II)
(allerdings nur dann, wenn zum Arbeitslosengeld II kein Zuschlag gezahlt wird).
Bei allen genannten Sozialleistungen gilt als Nachweis der aktuelle Bescheid über den Bezug der Leistung.
Eine Befreiung von Rundfunkgebühren können zudem folgende Personengruppen erhalten:
- Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind und denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist sowie
- Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Als Nachweis gilt der aktuelle Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF".
Der vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit beglaubigten Kopien der erforderlichen Nachweise direkt an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln zu senden (GEZ, 50656 Köln). Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung gibt es grundsätzlich nicht. Daher muss bei Weiterverlängerung einer Befreiung der entsprechende Antrag rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden, damit die neue Befreiung unmittelbar daran anschließt. Der längst mögliche Befreiungszeitraum liegt in der Regel bei drei Jahren.


