Soziale Wohnraumförderung
Die soziale Wohnraumförderung bildet einen Schwerpunkt der öffentlichen Förderung barrierefreier Wohnungen. Die Lebensqualität und persönliche Zufriedenheit der Menschen wird maßgeblich durch die Wohnung oder das eigene Heim sowie durch das unmittelbare Wohnumfeld mit bestimmt. Die Unterstützung von Investitionen zur Anpassung des Wohnungsbestands an die speziellen Wohnbedarfe von Menschen mit Behinderungen ist deshalb ein wichtiges politisches Anliegen.
Um eine möglichst langanhaltende, selbstständige Lebens- und Haushaltsführung älterer und behinderter Menschen sicherzustellen, muss ein ausreichendes Angebot an barrierefreiem Wohnraum bereitgestellt werden. Die öffentliche Förderung barrierefreier und barrierearmer Wohnungen bildet deshalb einen Schwerpunkt der sozialen Wohnraumförderung.
Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der sozialen Wohnraumförderung und das Wohnungsbindungsrecht übertragen. Davon haben bisher die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht und eigene Wohnraumförderungs- bzw. Wohnungsbindungsgesetze erlassen. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG) nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird, bleibt es weiterhin gültig. Nach dem WoFG werden der Neubau von Wohnungen, die Modernisierung von Altbauten, der Erwerb von Belegungsrechten zu Gunsten Wohnungssuchender und der Erwerb vorhandenen Wohnraums gefördert. Eine Zusatzförderung kann bewilligt werden für besondere bauliche Maßnahmen, mit denen den Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird. Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Jahreseinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten (siehe auch: WBS (Wohnberechtigungsschein) Dasselbe gilt für die Gewährung von Fördermitteln zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums. Bundesrechtlich sind folgende Einkommensgrenzen vorgesehen:
- für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro
- für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro
- für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro
Zählen Kinder zum Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500,– Euro. In den Ländern kann durch Rechtsverordnung von diesen Einkommensgrenzen abgewichen werden. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts aller zum Haushalt zählenden Angehörigen abzüglich bestimmter Frei und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen auch Renten sowie einige steuerfreie Bezüge und Leistungen, wie Lohnersatzleistungen, Berufsausbildungsbeihilfen und Sozialhilfe. Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser ganz oder teilweise steuerfreien Einnahmen – mit Ausnahme bestimmter Pflegeleistungen – dürfen in der zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.
Schwerbehinderte Menschen werden bei der Berechnung des Jahreseinkommens durch Freibeträge begünstigt: Für Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder von mindestens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig ist, wird ein Freibetrag von 4.500,– Euro jährlich gewährt; bei einem GdB von unter 80, aber häuslicher Pflegebedürftigkeit, beträgt der Freibetrag 2.100,– Euro jährlich. Freibeträge werden im Übrigen bei jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe von 4.000,– Euro bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung gewährt, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – in Höhe von 600,– Euro für Alleinerziehende. Abzugsbeträge in unterschiedlicher Höhe werden bei Unterhaltsverpflichtungen eingeräumt. Die Bewilligung im Einzelnen richtet sich nach den Förderbestimmungen der Länder; nähere Auskünfte erteilen die Förderstellen der Gemeinden oder Landkreise. Diese Behörden können auch darüber Auskunft erteilen, ob Wohnraum vorhanden ist, der für schwerbehinderte Menschen und Betreuungspersonen zweckgebunden ist.
Der Bund leistet zweckgebundene Ausgleichszahlungen an die Länder. Bis Ende 2013 belaufen sie sich auf 518,2 Mio. Euro jährlich. Diese Ausgleichszahlungen sind von den Ländern für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen. Förderschwerpunkte bilden in den meisten Ländern der Neubau barrierefreier Mietwohnungen, bauliche Maßnahmen im Wohnungsbestand, mit denen den Belangen älterer oder behinderter Menschen Rechnung getragen wird, oder die Modernisierung von Altenwohn- und Pflegeheimen.


