Arbeitszeit
Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dies für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Freistellung von Mehrarbeit
Auf Verlangen müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer von Mehrarbeit freigestellt werden. Dies gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Beamte. Die Freistellung ist gesetzlich zwingend vorgesehen und soll eine zu hohe Belastung über die persönliche Leistungsfähigkeit hinaus verhindern. Das Recht auf Ablehnung von Mehrarbeit kann nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Besonderheiten bei der Freistellung
- Bereitschaftsdienste: Bereitschaftsdienste gelten ebenfalls als Arbeitszeit. Schwerbehinderte Mitarbeiter können Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienste ablehnen - auch wenn tarifvertraglich geregelt ist, dass der Bereitschaftsdienst mit dem Gehalt abgegolten ist.
- Teilzeitbeschäftigung: Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit. Ab wann eine Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wird durch einen Vergleich mit der Arbeitszeit entsprechender vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ermittelt.
- Überstunden: Überstunden fallen an, wenn die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Überstunden sind dann Mehrarbeit, wenn die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wird. Überstunden dürfen vom schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Bei einem sechs-Stunden-Tag sind also bis zu zwei weitere Stunden Überstunden und können nicht als Mehrarbeit abgelehnt werden.
- Feiertagsarbeit und Schichtdienst: Schwerbehinderte Beschäftigte können auch nicht grundsätzlich von Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nacht- und Schichtarbeit befreit werden. Nichtsdestotrotz hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten eine Fürsorgepflicht. Hieraus kann sich im Einzelfall die Unzumutbarkeit von Nacht- oder Schichtarbeit ergeben.
Freistellungsverfahren
Mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates kann der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen. Außerdem muss diese Anordnung von Mehrarbeit arbeitsvertraglich, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sein. Wird Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, sind zunächst grundsätzlich alle Beschäftigten zur Mehrarbeit verpflichtet. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können jedoch eine Befreiung verlangen.
Für die Befreiung von Mehrarbeit müssen die Beschäftigten keine Gründe nennen. Sie müssen ihren Antrag jedoch so früh wie möglich stellen, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und z. B. Ersatz besorgen. Arbeitnehmer dürfen jedoch auf keinen Fall ohne Beantragung der Freistellung den Arbeitsplatz einfach nach der üblichen Arbeitszeit verlassen und damit die Mehrarbeit verweigern.
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Beschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Die Beschäftigten müssen dabei nachweisen, dass die Arbeitszeitverkürzung auf Grund der Behinderung notwendig ist.
Die Integrationsämter unterstützen die Arbeitgeber bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen durch Beratung und ggf. auch durch finanzielle Hilfen.
Nachtarbeit
Der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einteilen darf.