Beamtenversorgung
Die Beamtenversorgung ist eine Altersversorgung, welche nur an Beamte, Richter, Soldaten und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet wird. Die Beamtenversorgung, beruht auf der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn und vereint die beitragsbezogene Grundabsicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung und eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge.
Im nachfolgendem Beitrag werden wir uns den Bundesbeamten widmen. Informationen über die Sonderregelungen zu anderen Personengruppen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch auf Länderebene erteilen die zuständigen Dienstbehörden.
- Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz
- Der Status einer Beamtin/eines Beamten
- Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt
- Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres
- Ruhestand auf Antrag bei Schwerbehinderung
- Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht
- Berechnung des Ruhegehalts
- Die Mindestversorgung
- Dienstunfallbedingte Leistungen
- Anrechnungs- und Ruhensvorschriften in der Beamtenversorgung
Dienstunfallbedingte Leistungen
Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird eine Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst:
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Heilverfahren
- Unfallausgleich
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- einmalige Unfallentschädigung
- Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Einsatzversorgung
Unfallruhegehalt
Das Unfallruhegehalt wird gewährt, wenn eine Beamtin/ein Beamter auf Probe oder Lebenszeit infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden ist. Der Ruhegehaltssatz erhöht sich bei der Gewährung von Unfallruhegehalt um 20 Prozent, darf jedoch 75 Prozent nicht übersteigen. Mindestens werden 66 2/3 Prozent als Ruhegehaltssatz gewährt.
Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer/eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamtin/Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeiten im Versorgungsrecht hinzugerechnet.
Die schrittweise Absenkung des Versorgungsniveaus und der Versorgungsabschlag finden bei der Gewährung von Unfallruhegehalt keine Anwendung.
Erhöhtes Unfallruhegehalt
Setzt sich eine Beamtin/ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.


